Organe der Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht kennt drei Hauptorgane:

  • die Hauptversammlung
     

Die Entscheidungsbefugnisse der drei Organe sind streng voneinander abgegrenzt.

Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Hauptorgane

Der Vorstand leitet und vertritt das Unternehmen eigenverantwortlich gegenüber Dritten, während der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder ernennt und abberuft und das Management überwacht. Deshalb sieht das deutsche Recht eine zweigeteilte Führungsstruktur in einer Aktiengesellschaft vor, also die strikte Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. Eine Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen, d.h. Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig im Aufsichtsrat tätig sein und umgekehrt.

Die Hauptversammlung ist in Entscheidungen der gewöhnlichen Unternehmensführung nicht einbezogen. Sie übt jedoch insofern einen indirekten Einfluss auf die Unternehmensführung aus, als die Hauptversammlung die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wählt und der Aufsichtsrat wiederum den Vorstand ernennt und abberuft. Darüber hinaus entscheidet die Hauptversammlung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und sie entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Bestellung des Abschlussprüfers und ggf. die geprüften Bilanzen.

Außerdem bedürfen bestimmte grundlegende Maßnahmen der Zustimmung durch die Hauptversammlung. Dazu zählen Änderungen der Satzung, Kapitalmaßnahmen, die Auflösung des Unternehmens, Fusionen, Ausgliederungen oder andere Umwandlungsmaßnahmen sowie eine Übertragung der gesamten oder nahezu gesamten Aktiva des Unternehmens.