Ad-hoc-Mitteilungen

Die europäische Marktmissbrauchsverordnung (Artikel 17) verpflichtet die Emittenten von Finanzinstrumenten zur „Ad-hoc-Mitteilung“ wichtiger Nachrichten, die das Unternehmen oder seine Finanzinstrumente betreffen, die nicht öffentlich bekannt sind und die wegen ihrer Auswirkungen geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Dies soll ausschließen, dass kursrelevante Nachrichten nur „Insidern“ bekannt sind, die diesen Wissensvorsprung zu ihrem Vorteil ausnutzen könnten.